wechange · Genossenschaft
Die wechange Genossenschaft gehört ihren Mitgliedern. Mitglied werden können Gründer:innen, Beschäftigte, Kund:innen und Unterstützer:innen, insbesondere Menschen, die unsere Plattformen nutzen.
In der Generalversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme, und dort bestimmen die Mitglieder den Kurs der Genossenschaft. Der Vorstand führt das Tagesgeschäft, der Aufsichtsrat überwacht und berät ihn. Gegründet wurde die Genossenschaft 2016 in Berlin, im Register steht sie als WECHANGE eG (§§ 4, 7, 10 und 11 der Satzung).
UniteOS von wechange ist unsere Software für Community- und Kollaborationsplattformen. Mit ihr betreiben wir die offene Plattform wechange.de und Plattformen, die Verbände, Kommunen, Stiftungen und andere Organisationen unter ihrem Namen führen.
In ihrer Satzung hat die Genossenschaft festgehalten, wofür sie das tut: Sie stellt Online-Plattformen für ökologisch und sozial orientierte Akteur:innen bereit, mit Werkzeugen für Zusammenarbeit, für die Vernetzung von Menschen und Ressourcen und für die Veröffentlichung von Informationen (§ 2).
Eine Plattform soll euch über Jahre begleiten. Deshalb ist wichtig, wer sie betreibt, wie ihre Weiterentwicklung finanziert wird und welche Mitsprache ihr habt. Unsere Satzung legt dafür Grundsätze fest.
Wir denken in Jahrzehnten, Überschüsse verbleiben in der Genossenschaft. Die Hälfte des verbleibenden Jahresüberschusses fließt laut § 6 in die Weiterentwicklung der Software.
Die Genossenschaft verzichtet laut § 3 grundsätzlich auf große Kapitalgeber, die Gewinne oder Einfluss auf Geschäftsentscheidungen beanspruchen.
Software, die wir entwickeln, steht unter einer Open-Source-Lizenz (§ 3), bei UniteOS unter der AGPL. Eine Plattform lässt sich damit grundsätzlich auch mit einem anderen Dienstleister weiterbetreiben.
Kund:innen und Nutzer:innen können Mitglied werden und haben dann in der Generalversammlung eine Stimme (§§ 4 und 7). Nutzer:innen sollen sich laut Satzung in die Weiterentwicklung der Plattform einbringen können (§ 3). Die Aufnahme neuer Mitglieder ist gerade pausiert, mehr dazu auf der Mitgliedschaftsseite.
wechange.de steht allen offen. Initiativen, Vereine und andere Gruppen legen dort eigene Räume an, über 80.000 Menschen sind registriert. Nutzer:innen unterstützen die Plattform mit Beiträgen, deren Höhe sie selbst festlegen.
Organisationen, die viele Menschen und Partner miteinander verbinden, bekommen eine Plattform unter ihrem Namen und in ihrem Design, eingerichtet, betrieben und betreut von uns. Beide Angebote laufen mit derselben Software. Was wir an UniteOS weiterentwickeln, kommt deshalb wechange.de und allen Plattformen zugute.
„Die Genossenschaft soll sich an den Grundwerten und Leitlinien der Gemeinwohl-Ökonomie orientieren.“ Auszug aus der Satzung der wechange eG
Der Quellcode von UniteOS ist öffentlich auf GitHub. Eure Fachleute oder unabhängige Dienstleister können prüfen, wie die Software arbeitet.
Im Mittelpunkt steht der Beitrag der Genossenschaft für die Gesellschaft. Wir orientieren uns an der Gemeinwohl-Ökonomie.
Wir finanzieren uns ohne Werbung und verwerten keine persönlichen Daten. Gehostet wird in der EU.
Soziale, ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit leiten unser Handeln. Wir wirtschaften ressourcenschonend und wählen umwelt- und klimaschonende Optionen, wo wir können. Wie wir Nachhaltigkeit umsetzen
Unsere Satzung im Detail (Stand 14. November 2025). Satzung als PDF herunterladen
(1) Die Genossenschaft heißt wechange eG.
(2) Sitz der Genossenschaft ist Berlin.
(1) Gegenstand der Genossenschaft ist die Bereitstellung von Online-Plattformen für ökologisch und sozialorientierte Akteur:innen, die Entwicklung und Verbreitung der dafür erforderlichen Software- und Hardwareprodukte sowie die damit verbundenen Dienstleistungen. Ziele sind insbesondere:
(2) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(3) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient.
(1) Die Genossenschaft verpflichtet sich zur Förderung von globalem Denken und lokalem Handeln durch Informationsaustausch und Vernetzung. Insbesondere soll sie Bürgerbeteiligung und zivilgesellschaftliches Engagement unterstützen.
(2) Die Genossenschaft soll Datenschutz unter Berücksichtigung der Informationsfreiheit gewährleisten.
(3) Jegliche im Rahmen der Genossenschaft produzierte Software ist unter eine entsprechende Open Source Lizenz zu stellen.
(4) Die Genossenschaft soll es den Nutzer:innen der Plattform ermöglichen, sich in deren Weiterentwicklung einzubringen. Insbesondere soll der Vorstand dafür spezifische Arbeitsgruppen einrichten, die Vorschläge zur Weiterentwicklung ausarbeiten können. Der Vorstand regelt die Organisation dieser Arbeitsgruppen.
(5) Die Genossenschaft muss sich fair verhalten, sowohl nach außen (gegenüber Kund:innen, Partner:innen, und durch Geschäftsaktivitäten betroffenen Dritten), als auch nach innen (Bezahlung und Behandlung der Mitarbeitenden).
(6) Die Genossenschaft soll bei der Wahl ihrer Partner:innen stets sicherstellen, dass auch diese nach fairen und ökologischen Grundsätzen handeln. Die Kriterien für die Auswahl sind auf der Website zu veröffentlichen und zur Kommentierung zu stellen.
(7) Die Genossenschaft verpflichtet sich in allen Geschäftsaktivitäten nachhaltig ressourcenschonend zu wirtschaften und umwelt- und klimaschonende Optionen zu bevorzugen.
(8) Die Genossenschaft verpflichtet sich in all ihren Aktivitäten zu konsequenter Transparenz, insbesondere zur Veröffentlichung aller relevanten Geschäftszahlen sowie Informationen zu Geschäftsaktivitäten, Geschäftspartner:innen und Subunternehmungen über die Website, insofern dies nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde oder Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sich schadensersatzpflichtig bzw. strafbar machen würden.
(9) Die Genossenschaft verpflichtet sich, die Menschen und ihre Rechte entsprechend der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 sowie allen Anschlusskonventionen, inklusive dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu respektieren.
(10) Grundlage der Genossenschaft sollen konsentorientierte Entscheidungsprozesse und Organisationsstrukturen sein.
(11) Die Genossenschaft soll sich an den Grundwerten und Leitlinien der Gemeinwohl-Ökonomie orientieren.
(12) Die Genossenschaft soll auf die Kooperation mit großen Kapitalgebern verzichten, insofern diese Beteiligung an Gewinnen oder Geschäftsentscheidungen beanspruchen. Dies gilt auch für mögliche Subunternehmen der Genossenschaft. Ausgenommen davon sind Organisationen, die sich äquivalenten Grundprinzipien wie in §3 verpflichtet haben.
(13) Die geltende Interpretation dieser Prinzipien durch den Vorstand ist auf der Website zu veröffentlichen und zur Kommentierung zu stellen.
(14) Abweichungen von den Grundprinzipien sind nur in Ausnahmefällen gestattet, vom Vorstand zu veröffentlichen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen.
(1) Mitglieder können folgende natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften werden:
a) Gründer:innen der Genossenschaft,
b) Beschäftigte der Genossenschaft,
c) Kund:innen der Genossenschaft und
d) Unterstützer:innen, insbesondere Nutzer:innen der Plattform.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Investierende Mitglieder können auch Mitglieder werden soweit die Bestimmungen des § 8 II GenG erfüllt sind. Die Zulassung dieser bedarf zusätzlich der Zustimmung des Aufsichtsrats.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod einer natürlichen bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder
d) Ausschluss.
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
(2) Ein Mitglied kann maximal bis zu 250 Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(4) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.
(1) Im Falle eines Jahresüberschusses werden 20% dieses Überschusses der gesetzlichen Rücklage zugeführt, bis diese 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht.
(2) Der darüber hinaus verbleibende Jahresüberschuss wird wie folgt verteilt:
a) die Hälfte des verbleibenden Überschusses wird für die Weiterentwicklung der wechange-Software verwendet,
b) über die Verwendung der übrigen Hälfte des verbleibenden Überschusses entscheidet die Generalversammlung.
(1) Die Generalversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform, vorzugsweise per E-Mail einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als rechtzeitig zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer:innen beschlussfähig.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Investierende Mitglieder haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht und kein aktives Wahlrecht. Ihr passives Wahlrecht unterliegt der Beschränkung des § 8 II 4 GenG.
(5) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(6) Die Änderung von § 3, § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 5 kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 90% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(7) Mitglieder können sich nur von anderen Mitgliedern der Genossenschaft vertreten lassen. Eine entsprechende Vollmacht ist dem Vorstand in Textform, vorzugsweise per E-Mail, vor der Generalversammlung vorzulegen. Ein Mitglied kann maximal zwei andere Mitglieder vertreten.
(8) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates. Gegenvorschläge sind zulässig.
(9) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
(10) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates und die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie endet mit der Wahl der Nachfolger:innen.
(11) Die Generalversammlung wählt alle Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme von § 9 Absatz 3 und kann diese abberufen. Die regelmäßige Amtszeit beträgt 3 Jahre. Sie endet mit der Wahl der Nachfolger:innen.
(1) Die Generalversammlung kann neben einer Präsenzveranstaltung (§ 7 der Satzung) auch als Präsenzveranstaltung mit virtueller Teilnahme (Absatz 2) oder als rein virtuelle Generalversammlung (Absatz 3) stattfinden. Für die virtuelle Generalversammlung gilt § 7 (Generalversammlung) entsprechend, soweit nicht nachfolgend abweichendes geregelt ist.
(2) Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates (elektronische Beobachtung einer Präsenzveranstaltung). Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates den Mitgliedern ermöglichen, ihre Frage- und/oder Stimmrechte im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung).
(3) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über eventuelle Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(4) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine teilnehmeröffentliche Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und der Mitglieder untereinander in der virtuellen Generalversammlung ermöglicht. Die Zwei-Wege-Kommunikation kann durchgeführt werden als Telefon- oder Videokonferenz. Die Abstimmung muss online durchgeführt werden.
(5) Bei der Auswahl des konkreten Verfahrens haben Vorstand und Aufsichtsrat zu berücksichtigen, dass dieses durch angemessene technische Vorkehrungen gegen Manipulation geschützt ist. Ergänzend gelten folgende Regeln.
(6) Die Online-Diskussion findet geschützt in einer geschlossenen Benutzergruppe statt. Bei der Online-Abstimmung erfolgt die Abgabe einer Stimme durch ein elektronisches Verfahren, das die Transparenz und Nachprüfbarkeit einer Stimmabgabe durch die Mitglieder sicherstellt. Das konkrete Abstimmungsverfahren wird vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festgelegt.
(7) Sofern ein Mitglied des Aufsichtsrates aus persönlichen Gründen nicht in Präsenz erscheinen kann, ist eine Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Generalversammlung statthaft. Dies ist dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen.
(8) Das Protokoll der virtuellen Generalversammlung muss, soweit zutreffend, um folgendes ergänzt werden:
a) die Art und den Zeitraum der Diskussionsphase und
b) die Art und den Zeitraum der Abstimmungsphase.
(9) Weiterhin hat das Protokoll der virtuellen Generalversammlung zusätzlich zu den Erfordernissen nach § 47 GenG bei der Teilnehmer:innenliste, die Art der Teilnahme der Mitglieder (Präsenz oder im elektronischem Wege) zu enthalten.
(1) Die Mitarbeitendenversammlung besteht aus allen Mitarbeiter:innen der Genossenschaft.
(2) Die Mitarbeitendenversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und soll mindestens einmal im Jahr tagen. Die Mitarbeiterversammlung kann mit dem Zweck der Bestellung eines Vorstandsmitglieds am Tag der Generalversammlung einberufen werden.
(3) Die Mitarbeitendenversammlung wählt ein Vorstandsmitglied für 3 Jahre und kann dieses abberufen. Dieses Recht besteht nur dann, wenn die Genossenschaft mindestens zehn angestellte Mitarbeitende hat. Darüber hinaus hat die Mitarbeitendenversammlung keine Beschlussrechte.
(4) Jede Mitarbeiter:in hat eine Stimme. Die Mitarbeitendenversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Mitarbeitenden können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein:e Bevollmächtigte:r darf mehr als zwei Mitarbeitende vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitarbeiter:innen der Genossenschaft sein.
(6) Auf Forderung von 25% der angestellten Mitarbeitenden muss durch den/die Vorsitzende/n des Aufsichtsrates eine außerordentliche Mitarbeitendenversammlung einberufen werden. Die Einladung muss mindestens eine Woche im Voraus in Textform, vorzugsweise per E-Mail, erfolgen.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitarbeitendenversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer:innen beschlussfähig.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied des Vorstandes wird von der Mitarbeitendenversammlung (sofern sie dieses Recht im Sinne des § 9 III 2 hat) und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Bis die Genossenschaft mindestens zehn angestellte Mitarbeitende hat, werden alle Mitglieder des Vorstandes durch die Generalversammlung bestellt und abberufen.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates Prokurist:innen mit Einzelprokura bestellen.
(3) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
(4) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.
(5) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. In seiner Geschäftspolitik hat er stets die in § 3 festgelegten Grundprinzipien zu achten.
(6) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für Geschäftsordnungsbeschlüsse, die Aufstellung des Wirtschaftsplans sowie für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 20.000 Euro übersteigt. Diese Grenze gilt bei wiederkehrenden Leistungen für den Gesamtbetrag bis zur Vertragsbeendigung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine:n Vorsitzende:n, eine:n Schriftführer:in und deren Stellvertreter:innen. Der Aufsichtsrat wird einzeln vertreten vom/von der Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter:in.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht und berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.
(4) Über eine mögliche Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.
(1) Die Mitgliedschaft und einzelne Anteile können mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.
(2) Mitglieder, die der Genossenschaft schaden, können ausgeschlossen werden.
(3) Mitglieder, die trotz schriftlicher Aufforderung zur Unterlassung und unter Androhung des Ausschlusses gegen die Grundprinzipien
des § 3 verstoßen, können ausgeschlossen werden.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre postalische sowie elektronische (E-Mail-Adresse) Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für eine Nichterreichbarkeit per E-Mail.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.
(6) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Es wird maximal das eingezahlte Geschäftsguthaben zurückgezahlt.
(1) Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in „die tageszeitung“, Berlin